the ghost hat geschrieben: â15 Feb 2021, 19:22
Wusstet Ihr eigentlich, dass es verboten ist, bei einem Stau das Fahrzeug zu verlassen?
Sorry, aber das stimmt so pauschal nicht.
the ghost hat geschrieben: â15 Feb 2021, 19:22
Auch wenn der Stau 15 Stunden dauert, darfst Du nicht aussteigen
Schon bei 15
Minuten Stillstand kann man gegen so ein BuĂgeld Widerspruch einlegen und sich auf eine Notlage wegen voller Blase berufen.
Spätestens ab 30 Minuten Stillstand sind die Erfolgsaussichten sehr gut, solange niemand behindert oder gefährdet wurde.
Wenn man so eine Anzeige bekommt, spricht man am besten als Zeugen einen Lkw-Fahrer an, weil dessen Fahrtenschreiber die Dauer dokumentiert.
the ghost hat geschrieben: â15 Feb 2021, 19:22
Sonst kriegst Du wegen Verkehrsbehinderung eins drauf und diejenigen, die ausgestiegen sind, wegen Gefährdung des StraĂenverkehrs.
Diese Begrßndungen greifen nur, wenn im konkreten Fall tatsächlich jemand behindert oder gefährdet wurde.
Sonst geht es nur um § 18 Abs. 8 StVO (Verlassen des Fahrzeugs wird als Parken auf der Autobahn gewertet).
Mitunter wird auch aus Abs. 9 ein generelles Verbot konstruiert, die Autobahn zu betreten.
Tatsächlich gilt das aber nur fĂźr FuĂgänger (oder in der neuesten Fassung "Zu FuĂ Gehende") - da wĂźrde ich immer argumentieren, dass damit nur Personen ohne Auto gemeint sind, z.B. Wanderer, die wegen einer veralteten Landkarte auf eine Autobahn geraten.
Entscheidend ist aber natĂźrlich immer, dass man rechtzeitig zurĂźck ist, wenn es weitergeht.
(Egal ob nach vorne oder auch wenn die Polizei den Stau rßckwärts auflÜst, also zur vorigen Ausfahrt zurßcklotst.)
Trotzdem ist es nie verkehrt, ein geeignetes Gefäà im Auto dabeizuhaben
