Re: An verbotenen Orten pissen
Verfasst: 26 Apr 2022, 16:29
Das deutschsprachige Forum rund um's Geschäft
https://www.klogeschichten.net/
Was heißt "draußen"? Ob Du auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück an einen Weidezaun schiffst oder in einer Fußgängerzone an eine Hauswand, ist ein himmelweiter Unterschied.Liz hat geschrieben:Eigentlich ist es überhaupt verboten draußen zu pinkeln.
the ghost hat geschrieben: ↑26 Apr 2022, 17:57Was heißt "draußen"? Ob Du auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück an einen Weidezaun schiffst oder in einer Fußgängerzone an eine Hauswand, ist ein himmelweiter Unterschied.Liz hat geschrieben:Eigentlich ist es überhaupt verboten draußen zu pinkeln.
In fast allen Ortssatzungen ist "das Aufbringen brennbarer, ölhaltiger, ätzender, säurehaltiger oder übelriechender Flüssigkeiten (oder ähnliche Formulierungen) auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze" verboten und wird als Ordnungswidrigkeit (="grob ungehörige Handlung" i.S.d. §118 OWiG) eingestuft.
Tatbestandsvoraussetzungen:
1. Die Flüssigkeit muss mindestens 1 der angegebenen Eigenschaften haben. Urin ist säurehaltig und übelriechend - Voraussetzung erfüllt.
2. Der Untergrund muss "öffentlich" sein. Gemeint sein kann hier nur kommunaler Untergrund, weil die Gemeinde für Bundes- oder Landesbehörden und deren Grundstücke nicht zuständig ist. Ferner muss er der Öffentlichkeit gewidmet sein. Das ist bei Straßen, Grünanlagen, U-Bahn-Stationen, Museen, Schwimmbädern und sogar bei Wäldern der Fall. Ein Wohnhaus, das der Stadt gehört, gehört ebensowenig dazu wie ein kommerziell betriebenes Parkhaus. Ein Museum, Schwimmbad oder das Rathaus ist aber als ganzes der Öffentlichkeit gewidmet, d.h. die Ordnungswidrigkeit ist auch begangen, wenn Du an dessen Außenseite schiffst. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Stelle unter freiem Himmel liegt oder überdacht ist (z.B. in einer U-Bahn-Station).
Auf Privatgrund gilt Privatrecht. Nicht grundsätzlich verboten ist das Betreten eines fremden Grundstücks, aber dann, wenn der Besitzer es Dir vorher mal verboten hat oder Du Dir an 2 Fingern abzählen kannst, dass er es Dir untersagen würde, wenn er rechtzeitig davon erfahren und zur Stelle sein würde. Und davon kann nach allgemeinem Rechtsempfinden ausgegangen werden, wenn Du das Grundstück aufgesucht hast, um da Deinen Harn abzulassen. Dann würde Hausfriedensbruch vorliegen.
Was anderes ist, wenn der Besitzer einwilligt. Bei einer Gartenparty kann er seine Gäste an den Zaun schiffen lassen - selbst dann, wenn es Dritte von außen sehen können und keine Erregung öffentlichen Ärgernisses (Zurschaustellen von Geschlechtsorganen) vorliegt.
![]()
Ok, es ist aber schwierig wenn man die Hose wieder hoch zieht, auch wenn das möglich istthe ghost hat geschrieben: ↑27 Apr 2022, 10:23 Also ein Wildpinkelverbot nach einem Bundesgesetz gibt es nicht. Erregung öffentlichen Ärgernisses liegt dann vor, wenn Du dabei Genitalien entblößt. Das lässt sich aber unterbinden.
Ein Mann wickelt eine Faust um sein bestes Stück und eine Frau versperrt den Blick in den Schritt, indem sie sich die runtergelassene Hose davorhält.
Die Ordnungswidrigkeit bezieht sich auf die Hinterlassenschaft.
Ich hätte Dich gefragt, ob ich [...]Ann-Sophie S. hat geschrieben: ↑30 Mär 2019, 14:41Was hättest du als Bewohner/in gemacht, wenn du mich erwischt hättest?![]()
![]()
Selbst wenn Du im real life hot genug bist, dass so ein Spruch nicht creepy rüberkommt (also so min. Justin Timberlake Niveau); online hält dich jeder für einen harten Creep, wenn Du sowas schreibst.ClearPee hat geschrieben: ↑27 Apr 2022, 16:08[...]Ann-Sophie S. hat geschrieben: ↑30 Mär 2019, 14:41Was hättest du als Bewohner/in gemacht, wenn du mich erwischt hättest?![]()
![]()
Ich wollte heute Mittag schon fragen, ob hier jemand dieses Forum mit einer Pornoseite verwechselt hat.btight hat geschrieben:Selbst wenn Du im real life hot genug bist, dass so ein Spruch nicht creepy rüberkommt (also so min. Justin Timberlake Niveau); online hält dich jeder für einen harten Creep, wenn Du sowas schreibst.